Ist die Stelle eines „Forschungsbeauftragten“ i. S. von Art. 22-ter des Gesetzes Nr. 240/2010 als Personal in den EFRE-Projekten 2021–27 BZ zulässig?
JA. Forschungsaufträge, die unter Artikel 22-ter des Gesetzes Nr. 240 vom 30. Dezember 2010 geregelt sind, das Bestimmungen zur Organisation der Universitäten, zum akademischen Personal und zur Personalrekrutierung enthält, gelten als förderfähig innerhalb der Personalkategorie des EFRE. Die Forschungsaufträge dienen der Einführung in Forschung und Innovation und werden gemäß den Bestimmungen der Universitätsordnung der Freien Universität Bozen (LUB) unter der Aufsicht eines Tutors durchgeführt.
Die Vergabe der Stelle erfolgt nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens im Rahmen einer Ausschreibung. Das Verhältnis zwischen dem erfolgreichen Bewerber und der LUB wird durch einen entsprechenden Vertrag formalisiert, in dem der Code und das Akronym des Projekts sowie die Beschreibung der Tätigkeiten, die Gegenstand der Stelle sind, angegeben sind. Die Vergütung erfolgt durch die Ausstellung einer Gehaltsabrechnung durch die Universität.
Im Rahmen der Förderfähigkeitsregeln der Ausgaben aus dem EFRE 2021–2027 ist diese Personalkategorie aufgrund ihrer Merkmale hinsichtlich Aufgaben, Verantwortlichkeiten (Tätigkeiten unter der Aufsicht eines Tutors) und Vergütung sowie unter Berücksichtigung der Kostenvereinfachung dem Personal der Forschungseinrichtungen und der Klasse „niedrig“ zuzuordnen.
- Datum: 26.05.2026
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