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Wer muss für die Ausbildung zur Pflegehelferin bzw. zum Pflegehelfer (OSS) über eine Sprachzertifizierung verfügen?
Frage:
Ist die Teilnahmevoraussetzung hinsichtlich des Besitzes eines Sprachzertifikats gemäß Art. 2 des Aufrufes „Ausbildungsmaßnahmen zur Vorbereitung von Privatisten und Privatistinnen auf die berufliche Qualifikation als Pflegehelfer und Pflegehelferin - Jahr 2026/2027– Jahr 2026/2027“ für alle Teilnehmenden stets verpflichtend?
Antwort:
Die Voraussetzung des Besitzes eines Sprachzertifikats auf einem Niveau von mindestens B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) oder einer anderen gemäß den geltenden Vereinbarungen anerkannten Bescheinigung ist in der einschlägigen Rechtsgrundlage vorgesehen, nämlich im geltenden Staat-Regionen-Abkommen in diesem Bereich (Rep. Akte Nr. 175/CSR vom 3. Oktober 2024 betreffend die Überarbeitung des Berufsprofils des Pflegehelfers bzw. der Pflegehelferin).
In Umsetzung dieses Abkommens sieht Art. 47 Abs. 2 und 3 des Beschlusses der Landesregierung Nr. 15 vom 09.01.2026 „Regelung und Lehrplan des Ausbildungslehrgangs für Pflegehelfer und Pflegehelferinnen“ vor, dass nur jene Personen, die den vorgesehenen Bildungsabschluss im Ausland erworben haben, im Besitz eines Sprachzertifikats bzw. -nachweises über Kenntnisse der italienischen oder deutschen Sprache in Wort und Schrift auf mindestens Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens (GER) oder über einen anderen gemäß den geltenden Vereinbarungen anerkannten gleichwertigen Nachweis verfügen müssen.
Wie können Ergänzungen eingereicht werden?
Ergänzungen und/oder Klarstellungen sind innerhalb der festgesetzten Frist im Informationssystem Cohemon ESF hochzuladen und über die Mitteilung „Ergänzungen zum Akkreditierungsantrag“ zu übermitteln. Eine Übermittlung mittels PEC ist nicht zulässig.
Als Antwort auf eine Aufforderung zur Ergänzung von Unterlagen können für jeden einzelnen Abschnitt eine oder mehrere Ergänzungsmitteilungen hochgeladen und versendet werden. Die entsprechenden Dokumente sind dabei in komprimierter Form (ZIP-Ordner) beizufügen. Zu diesem Zweck wird empfohlen, das bei der Antragstellung angegebene E-Mail-Postfach regelmäßig zu überprüfen und auf den Link in der Benachrichtigungs-E-Mail zur Anforderung von Ergänzungen zu klicken.
Es wird darauf hingewiesen, dass die maximale Größe pro Datei 20 MB beträgt. Vom Hochladen von Bildern im Format JPEG oder PNG wird abgeraten. Es empfiehlt sich, die Auflösung der Bilder zu reduzieren und die Unterlagen in einem ZIP-Archiv zu komprimieren, um eine vollständige Übermittlung zu gewährleisten.
Welche Daten sind im Abschnitt AA5 einzutragen?
Es werden nachstehend einige Erläuterungen zu den einzutragenden Daten bezüglich der Bildungsmaßnahmen gegeben, die für die Bewertung der Anforderung AA5 herangezogen werden.
Maßnahmenträger: die für die Maßnahme bzw. das Bildungsprojekt verantwortliche Einrichtung
Bildungsträger bzw. durchführende Einrichtung: der Bildungsträger, der die Bildungsmaßnahme tatsächlich durchführt und die Bildungsdienstleistung erbringt
Code/Titel der Maßnahme: Code/Nummer/Titel der Maßnahme angeben.
Beauftragungsakt: Nummer des Genehmigungsdekrets angeben (ESF)
Mitteilung über die Übertragung der Durchführung der Bildungsmaßnahme: Nummer, Protokoll und Datum der Vereinbarung (ESF) angeben.
Antrag auf Zahlung des Restbetrags: Nummer des Auszahlungsantrags, Protokollnummer und Datum angeben (ESF)
Auszahlung des Restbetrags: den endgültigen Endabrechnungsbericht (Nummer, Protokollnummer und Datum) angeben (ESF).
Wann endet die Gültigkeitsdauer der ESF – Akkreditierung 2014-2020?
Der Beschluss der Landesregierung Nr. 754/2025 sieht vor, dass Bildungsträger, die gemäß dem mit den Beschlüssen der Landesregierung Nr. 301 vom 22.03.2016, Nr. 1229 vom 14.11.2017 und Nr. 1235 vom 27.11.2018 eingeführten Akkreditierungssystem akkreditiert wurden, sich innerhalb eines Jahres ab Veröffentlichung des genannten Beschlusses an die neu eingeführten Bestimmungen anzupassen haben. Darüber hinaus ist vorgesehen, dass die Akkreditierung nach Ablauf dieser Übergangsfrist widerrufen wird.
Bereits akkreditierte Bildungsträger behalten daher die Gültigkeit ihrer Akkreditierung für den Programmzeitraum 2014–2020 bis zum Ende der einjährigen Übergangsphase nach Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gemäß Beschluss der Landesregierung Nr. 754/2025, also bis zum 09.10.2026. Bis zu diesem Datum ist ein neuer Akkreditierungsantrag im gewählten Tätigkeitsbereich einzureichen.
Ist die Stelle eines „Forschungsbeauftragten“ i. S. von Art. 22-ter des Gesetzes Nr. 240/2010 als Personal in den EFRE-Projekten 2021–27 BZ zulässig?
JA. Forschungsaufträge, die unter Artikel 22-ter des Gesetzes Nr. 240 vom 30. Dezember 2010 geregelt sind, das Bestimmungen zur Organisation der Universitäten, zum akademischen Personal und zur Personalrekrutierung enthält, gelten als förderfähig innerhalb der Personalkategorie des EFRE. Die Forschungsaufträge dienen der Einführung in Forschung und Innovation und werden gemäß den Bestimmungen der Universitätsordnung der Freien Universität Bozen (LUB) unter der Aufsicht eines Tutors durchgeführt.
Die Vergabe der Stelle erfolgt nach Durchführung eines Vergleichsverfahrens im Rahmen einer Ausschreibung. Das Verhältnis zwischen dem erfolgreichen Bewerber und der LUB wird durch einen entsprechenden Vertrag formalisiert, in dem der Code und das Akronym des Projekts sowie die Beschreibung der Tätigkeiten, die Gegenstand der Stelle sind, angegeben sind. Die Vergütung erfolgt durch die Ausstellung einer Gehaltsabrechnung durch die Universität.
Im Rahmen der Förderfähigkeitsregeln der Ausgaben aus dem EFRE 2021–2027 ist diese Personalkategorie aufgrund ihrer Merkmale hinsichtlich Aufgaben, Verantwortlichkeiten (Tätigkeiten unter der Aufsicht eines Tutors) und Vergütung sowie unter Berücksichtigung der Kostenvereinfachung dem Personal der Forschungseinrichtungen und der Klasse „niedrig“ zuzuordnen.
Was sieht die Rechtsvorschrift in Bezug auf die Versicherung gegen Katastrophenschäden gemäß Art. 1 Abs. 101 des Gesetzes vom 30.12.2023, Nr. 213 vor?
- Zum Zwecke des Abschlusses der Fördervereinbarung muss der Begünstigte der Finanzierung eine geeignete Dokumentation vorlegen, mit der die ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen im Bereich der Versicherung gegen Katastrophenschäden gemäß Art. 1 Abs. 101 des Gesetzes vom 30. Dezember 2023, Nr. 213 nachgewiesen wird.
Die Versicherungspflicht gilt für alle Unternehmen mit Sitz in Italien sowie für ausländische Unternehmen mit einer Betriebsstätte im Staatsgebiet, sofern diese zur Eintragung im Handelsregister verpflichtet sind.
Folglich sind Einrichtungen des Dritten Sektors (sog. ETS), Vereinigungen sowie sonstige gemeinnützige Organisationen, die ausschließlich im RUNTS oder im REA eingetragen sind, von der Anwendung dieser Bestimmungen ausgenommen, da sie nicht Adressaten der genannten Rechtsvorschrift sind, sofern sie nicht die Eigenschaft eines Unternehmens mit Eintragung im Handelsregister erlangen. - Es wird darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 1 Buchst. f) des Gesetzesvertretenden Dekrets vom 27. November 2025, Nr. 184 (sog. „Codice degli incentivi“) vorsieht, dass der Zugang zu Förderungen stets ausgeschlossen ist, wenn die Verpflichtung zum Abschluss von Versicherungsverträgen zur Deckung von Schäden gemäß Art. 1 Abs. 101 des Gesetzes vom 30. Dezember 2023, Nr. 213 nicht erfüllt wird.
Darf eine Gemeinde einen bereits für dasselbe Vorhaben zugewiesenen CUP-Code erneut nutzen?
Ja, eine Gemeinde kann einen bestehenden CUP-Code erneut verwenden, sofern sich dieser eindeutig auf dasselbe Projekt bezieht. Es ist nicht erforderlich, dass der CUP-Code sämtliche Details zur EU-Finanzierung enthält – entscheidend ist die klare Projektzuordnung und die formale Übereinstimmung mit dem ursprünglich eingereichten Vorhaben.
Müssen Unterauftragnehmer im System coheMon eingegeben werden?
Unterauftragnehmer müssen im Bereich der Erfassung der Ausschreibungen nur dann angegeben werden, wenn es sich um eine Ausschreibung über der EU-Schwelle handelt. Die entsprechende Dokumentation zum Unterauftrag muss in jedem Fall hochgeladen werden, auch wenn keine separate Erfassung im System erfolgt.
Für die Abrechnung der Ausgaben für Unterauftragnehmer ist es nicht nötig, die Unteraufträge einzeln mit Auftragnehmer zu erfassen, die Rechnungen können direkt an die Gesamtvergabe gekoppelt werden – auch wenn sie vom Unterauftragnehmer erstellt wurden.
Kann das Projekt starten, auch wenn es sich noch in der Bewertungsphase befindet und über keinen CUP-Kodex verfügt?
Das Projekt kann bereits während der Bewertungsphase begonnen werden, sofern der Begünstigte über den Einheitlichen Projektcode (CUP) verfügt, dessen Angabe auf den Ausgabenbelegen zwingend erforderlich ist; fehlt er, gelten die betreffenden Belege als nicht förderfähig. Öffentliche Einrichtungen sind berechtigt, den CUP jederzeit eigenständig zu beantragen, und zwar im Einklang mit den Vorgaben der operativen Leitlinien. Private Antragsteller hingegen haben die Zuteilung des CUP bei der Verwaltungsbehörde zu beantragen; dies ist auch vor der offiziellen Projektgenehmigung möglich und ausdrücklich vorgesehen.
Rechnungen, die ohne CUP ausgestellt wurden, sind unverzüglich zu "sanieren", sobald der Code zugeteilt wurde, und zwar nach Maßgabe der einschlägigen nationalen Vorschriften.
Kann eine bereits bezahlte elektronische Rechnung korrigiert werden, in der der CUP-Code fehlerhaft oder nicht eingetragen wurde?
Seit dem 27. Januar 2026 steht ein neuer Webdienst der italienischen Steuerbehörde zur Verfügung, über den der Begünstigte (oder ein von ihm beauftragter Vermittler) einen fehlenden oder fehlerhaft eingetragenen CUP in bereits an das Austauschsystem (SdI) übermittelten elektronischen Rechnungen nachträglich ergänzen kann. Dies ist gemäß der Verfügung vom 10. Dezember 2025 vorgesehen („Modalità di integrazione del Codice unico di progetto nelle fatture elettroniche emesse per gli acquisti di beni e servizi oggetto di incentivi pubblici alle attività produttive").