Sind Reisekosten förderfähig? Und wie sind Reisen außerhalb der EU geregelt, sind diese förderfähig?
Im Allgemeinen müssen die Reisekosten (z.B. für Konferenzen und ähnliches) im Projektantrag enthalten sein und somit bereits in gewisser Weise von der Verwaltungsbehörde im Zuge der Genehmigung des Projekts genehmigt worden sein. Die in der Abrechnung angegebenen Ausgaben werden vom Amt für Kontrollen und staatliche Beihilfen geprüft, wobei bei der Beurteilung der Angemessenheit der Ausgaben in erster Linie die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Notwendigkeit sowie ein klarer Bezug zum Projekt und dessen Zweck berücksichtigt werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig, dass mehr Personen als nötig an der Reise teilnehmen, dass die Unterkunftskosten über den üblichen Marktpreisen liegen, dasselbe gilt für die Art der Reise usw. Es ist letztendlich eine Bewertung dieser Aspekte durch das Amt für Kontrollen und staatliche Beihilfen zum Zeitpunkt der Vorlage der Ausgaben, gegebenenfalls auch mit Einbeziehung des Maßnahmenverantwortlichen.
Was Ausgaben außerhalb der EU betrifft, so werden die aus ESI-Mitteln finanzierten Maßnahmen (Projekte) grundsätzlich im jeweiligen Programmgebiet durchgeführt. Wenn erforderlich und sinnvoll sowie im Zusammenhang mit dem Projekt stehend, können bestimmte Ausgaben (z.B. Reisekosten) auch außerhalb der EU getätigt werden. Zu diesem Zweck müssen sie im genehmigten Projektantrag enthalten sein oder in Ausnahmefällen nachträglich ausdrücklich von der Verwaltungsbehörde genehmigt werden, sofern sie für die wirksame Durchführung der Operation erforderlich sind und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (Kosten-Nutzen-Verhältnis) entsprechen, d.h. dem im ersten Absatz der FAQ dargelegten Grundsatz.
Zur Genehmigung reicht der Begünstigte (Lead Partner) des Projekts über das coheMON-System einen Änderungsantrag bei der Verwaltungsbehörde ein, sofern der betreffende Fall nicht bereits im Projektvorschlag enthalten ist.
NB: Im Allgemeinen müssen wesentliche Änderungen von der Verwaltungsbehörde genehmigt werden. Die Genehmigungspflicht durch die Verwaltungsbehörde bedeutet jedoch nicht, dass die Ausgaben erst nach der formellen Genehmigung des Änderungsantrags getätigt werden dürfen. Auf eigenes Risiko können die Ausgaben auch vor der formellen Genehmigung getätigt werden. Die Anerkennung der oben genannten Ausgaben kann jedoch erst nach der Genehmigung durch die Verwaltungsbehörde erfolgen. Bestehen aufgrund des Umfangs der Änderungen in Bezug auf Inhalt oder Betrag Zweifel an der Genehmigung durch die Verwaltungsbehörde, ist es ratsam, die formelle Genehmigung abzuwarten, bevor die Maßnahmen, für die die Änderung beantragt wird, durchgeführt werden.
- Datum: 15.03.2026
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